Was verlangt die Novel-Food Verordnung? Beim Inverkehrbringen von hanfhaltigen Erzeugnissen muss sichergestellt werden, dass es sich bei diesen nicht um Lebensmittel handelt, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind. Das heißt, die Erzeugnisse müssen vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union bereits in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sein.
Wir nutzen den zertifizierten und zugelassenen EU-Nutzhanf der Sorte Cannabis sativa L. Im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission wird für die Herstellung aus Cannabis sativa L.-Pflanzen oder -Pflanzenteilen eine dokumentierte Verwendung vor dem 15. Mai 1997 genannt. Diese Sorte gilt daher als „nicht neuartig“.
Bei der oralen Anwendung ist außerdem sicherzustellen, dass die Tagesverzehrsempfehlung so gewählt wird, dass die akute Referenzdosis, wie von der EFSA für THC festgelegt, nicht überschritten wird. Die akute Referenzdosis beläuft sich auf 0,001 mg / Kilogramm Körpergewicht. Unser Tagesdosis hält diese Vorgabe immer ein.
All unsere Produkte sind beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) registriert und besitzen Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen, die von einem unabhängigen und anerkannten Gutachter ausgestellt wurden.
Der Ursprung liegt im Betäubungsmittelgesetz: Danach muss darauf geachtet werden, dass die zur Herstellung verwendeten Cannabis-Pflanzen (Nutzhanf) weniger als 0,2% THC enthalten, da das THC sonst unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.
Nach dem Buchstaben b unter der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sind Pflanzen und Pflanzenteile, der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) stammen oder ihr Gehalt an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 % nicht übersteigt.
Unbearbeitete oder lediglich bearbeitete Pflanzenteile (z.B. getrocknetes und zerkleinertes Pflanzenmaterial) dürfen nicht an Endverbraucher*Innen abgegeben werden und sind nur auf gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke beschränkt.
Nicht betroffen hiervon sind jedoch verarbeitete Produkte wie unsere Bio Hanföle mit CBD aus dem zertifizierten Nutzhanf. Voraussetzung für die Abgabe an Endverbraucher*Innen ist auch immer, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann.
Unsere CBD Öle stammen aus kontrolliert biologischem Anbau eines familiengeführten Bauernhofs in der Schweiz und wir können einen THC Gehalt von ≤ 0,03% sicherstellen. Hier gehts zu unseren TÜV-SÜD Laboranalysen.
Bei Analysen unabhängiger Verbraucherschutz-Organisationen werden in einigen CBD- und Hanf-Produkten von unseriösen Anbietern regelmäßig zu hohe THC Gehalte und Belastungen mit Giften und Schadstoffen gefunden – das ist nicht legal und gesundheitliche Beeinträchtigungen sind möglich.
Die Antwort lautet: Ja, solange die zugelassenen THC Grenzen eingehalten werden. Bei der oralen Anwendung ist sicherzustellen, dass die Tagesverzehrsempfehlung so gewählt wird, dass die akute Referenzdosis, wie von der EFSA für THC festgelegt, nicht überschritten wird.
CBD Öle müssen mehr und mehr aus der illegalen Ecke geholt werden, denn Cannabidiol ist ein legaler und nicht-psychoaktiver Pflanzenstoff. Zwar wird auch er neben dem THC aus der Cannabispflanze gewonnen, trotzdem hat er nicht im Ansatz die gleiche Wirkung auf den Körper. CBD macht nicht „high“ oder führt zu bekannten anderen Effekten im Körper.
Bei THC hingegen hat das Verbot aufgrund der psychoaktiven Effekte seine Berechtigung. CBD kann sogar als Gegenspieler zu THC verstanden werden.
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